Die Eingliederungshilfe-Verordnung, Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, regelt u. a. Leistungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wie Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln oder Leistungen für die Ausbildung und Eingliederung in das Arbeitsleben.
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Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de

